Satzung des Deutschen Alpenvereins Sektion Düsseldorf e. V.
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. Mai 2010
Allgemeines
§ 1
Name und SitzDer Verein führt den Namen Deutscher Alpenverein Sektion Düsseldorf e. V. und hat seinen
Sitz in Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter Nr. VR 3124
eingetragen.
Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den
deutschen Mittelgebirgen,besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen,
die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten,die Kenntnisse über die Gebirge zu
erweitern und dadurch die Liebe zur Heimat zu pflegen und zu stärken.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher
und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in
diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe
und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Sektion dürfen nur für diesatzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck der Sektion fremdsind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
5. Das Arbeitsgebiet der Sektion liegt überwiegend in den österreichischen Alpen.
Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und
alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufs, des alpinen Jugendwanderns;
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings
gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
d) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
e) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der
alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
f) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der
deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung
von Hütten und Wegen;
g) Umfassende Jugend- und Familienarbeit;
h) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten
auf alpinem Gebiet;
i) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
j) Pflege der Heimatkunde.
§ 4
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses
Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung
genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge) und Umlagen
rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in
ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die
Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei
Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten
handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
Sektionsangehörige, Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen
und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen
benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die in Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit
Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt,
von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
4. Eine Haftung der Sektion für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen
oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV
abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer
sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung
gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion
des Deutschen Alpenvereins.
5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung
der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den
Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem
Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden kann.
§ 7
Mitgliedspflichten1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die
Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der
Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag
entrichtet hat.
3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder
erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und, so weit es am
Beitragseinzugsverfahren teilnimmt, seine Bankverbindung, alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 8
EhrenmitgliederZu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen,
die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis
ihrer Kategorie; sie sind von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit.
§ 9
Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - auch unter Nutzung moderner
Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein von ihm bestimmtes anderes Sektionsorgan.
3. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. Wer aus einer anderen Sektion des Alpenvereins (Deutscher Alpenverein,
Österreichischer Alpenverein oder Alpenverein Südtirol) übertritt, zahlt keine Aufnahmegebühr.
4. Die Aufnahme wird erst mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages
wirksam. Das neue Mitglied erhält einen Mitgliederausweis.
5. Neuaufnahmen sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
§ 10
Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.
Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitglieds oder sein Übertritt in eine andere Sektion sind dem Sektionsvorstand
schriftlich mitzuteilen. Sie werden zum Ende des laufenden Vereinsjahres wirksam, wenn er bis zum
30. September erklärt worden ist.
2. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier Aufforderungen nicht gezahlt hat, kann durch den
Vorstand gestrichen werden. Es gilt somit als ausgeschieden.
§ 12
1. Auf Antrag des Sektionsvorstandes kann ein Mitglied durch den Ältestenrat ausgeschlossen werden.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der
Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
4. Vor der Beschlußfassung durch den Ältestenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluß über den Ausschluß ist
zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
Abteilungen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Sektionsvorstandes zu Abteilungen oder
Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss
auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung (Satzung) geben.
Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der
Genehmigung des Sektionsvorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die
Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der
Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des
Sektionsvorstandes festgesetzt werden.
4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
§ 14
OrganeOrgane der Sektion sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Ältestenrat
Vorstand
Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend
(geschäftsführender Vorstand). Zum Vorstand gehören ferner die Beisitzer/innen, deren Anzahl
und Aufgaben sich nach Maßgabe der Wahlen und Festlegungen durch die Mitgliederversammlung
bestimmen (Gesamtvorstand).
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und
geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird,
die Gruppenleiter nur entsprechend dem Vorschlag der Gruppen.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus oder ist es andauernd
verhindert, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Stellvertreter/in
ernennen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
6. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im
Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen.
Vertretung und Aufgaben
1. Der Verein wird nach außen durch den/die 1. Vorsitzende/n, den/die 2. Vorsitzende/n und durch
den/die Schatzmeister/in vertreten, und zwar durch jeweils zwei gemeinsam. Sie allein werden als
Vertreter/innen in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion auf, vollzieht ihre
Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem
Ältestenrat vorbehalten sind.
Geschäftsordnung
1. Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden,
nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er ist einzuberufen, wenn es mindestens 5 seiner Mitglieder unter
Angabe des Grundes verlangen. Bei der Einberufung ist die Mitteilung der Tagesordnung entbehrlich.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
3. Ein Beschluss kommt bei Stimmenmehrheit der Erschienenen zu Stande; bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss kann ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmt.
4. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Der Verein kann besoldete Kräfte anstellen.
Mitgliederversammlung
§ 18
Einberufung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens
2 Wochen vorher schriftlich (oder durch das für die Veröffentlichung der Sektion bestimmte Blatt) eingeladen
werden müssen; dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die 2-Wochen-Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die gleichen Befugnisse wie die
ordentliche hat, nach den Bestimmungen für diese einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn sie mindestens
10% Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ältestenrat zu.
Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten:
a) die für die Sektion grundlegenden Entscheidungen zu treffen,
b) den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
c) den Vorstand zu entlasten,
d) den Haushaltsvoranschlag und außerplanmäßige Ausgaben von mehr als EUR 1.000,00 je Gegenstand zu
genehmigen,
e) den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen,
f) Vorstand, Ältestenrat und Kassenprüfer zu wählen,
g) die Satzung zu ändern,
h) den Verein aufzulösen.
2. Ein Beschluß ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen
zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
Geschäftsordnung
Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende der Sektion leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in
und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet werden.
Ältestenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
§ 21Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden der Sektion und mindestens drei erfahrenen älteren
Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und die kein Amt in der Sektion bekleiden dürfen.
2. Der Ältestenrat wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
3. Der Ältestenrat ist berufen:
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten,
b) Ehrenverfahren zu entscheiden,
c) Ausschlussverfahren durchzuführen.
4. Die Beschlüsse ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Sie haben die
Kassengeschäfte der Sektion zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Wiederwahl ist zulässig.
§ 23
1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als 100 Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
2. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluß kann nur dahin lauten, daß das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens, Wanderns und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das Gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Düsseldorf, 05. Mai 2010
gez. Klaus-D. Noelte gez. Günther Block gez. Manfred Jordan gez. Benjamin Luwe
(Erster Vorsitzender) (Zweiter Vorsitzender) (Schatzmeister) (Jugendreferent)
Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Nr. 1g), 13 Nr. 2h) der DAV-Satzung
Datum: 06.07.2010 Siegel Unterschrift: gez. Bünten

Satzung

